- Optionsgesetz
- Das am 29.4.2004 vom Bundestag beschlossene Kommunale Optionsgesetz (Bundestags-Drucksache 15/2816) sieht vor, dass die kreisfreien Städte und Kreise die Option haben, die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (⇡ Arbeitslosengeld II) in Form einer sog. Organleihe für die Bundesagentur für Arbeit wahrzunehmen. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden für fünf Jahre (§ 6a, b Kommunales Optionsgesetz).
Lexikon der Economics. 2013.